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StGB · Strafrecht

§ 59c

Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt

Stand 2026-06-25 · aus StGB

(1)

Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis55 entsprechend anzuwenden.

(2)

Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis55 und58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.

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