StGB · Strafrecht
§ 76b
Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen
(1)
Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und76a verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b etwas erlangt hat. Die §§ 78b und78c gelten entsprechend.