StGB · Strafrecht § 77e Ermächtigung und Strafverlangen Stand 2026-06-25 · aus StGB Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und77d entsprechend. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 77d · Zurücknahme des Antrags Weiter§ 78 · Verjährungsfrist