StGB · Strafrecht § 91a Anwendungsbereich Stand 2026-06-25 · aus StGB Die §§ 84,85 und87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 91 · Anleitung zur Begehung einer terroristis Weiter§ 92 · Begriffsbestimmungen