KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 111b

Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

Stand 2026-06-25 · aus StPO

(1)

Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2)

Die §§ 102 bis110 gelten entsprechend.

Amtliche Quelle ↗