KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 116b

Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen

Stand 2026-06-25 · aus StPO

Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.

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