StPO · Verfahrensrecht § 118b Anwendung von Rechtsmittelvorschriften Stand 2026-06-25 · aus StPO Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis300 und302 Abs. 2 entsprechend. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 118a · Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfun Weiter§ 119 · Haftgrundbezogene Beschränkungen während