StPO · Verfahrensrecht § 122a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr Stand 2026-06-25 · aus StPO In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 122 · Besondere Haftprüfung durch das Oberland Weiter§ 123 · Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienend