StPO · Verfahrensrecht
§ 133
Ladung
(1)
Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2)
Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
StPO · Verfahrensrecht
Ladung
Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.