StPO · Verfahrensrecht
§ 169a
Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.
StPO · Verfahrensrecht
Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.