StPO · Verfahrensrecht § 177 Kosten Stand 2026-06-25 · aus StPO Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 176 · Sicherheitsleistung durch den Antragstel Weiter§ 198 · (weggefallen)