StPO · Verfahrensrecht
§ 209a
Besondere funktionelle Zuständigkeiten
1.
die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
2.
die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachena) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
b)
als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Gerichten höherer Ordnung gleich.