KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 230

Ausbleiben des Angeklagten

Stand 2026-06-25 · aus StPO

(1)

Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2)

Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

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