StPO · Verfahrensrecht
§ 236
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
StPO · Verfahrensrecht
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.