KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 241a

Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden

Stand 2026-06-25 · aus StPO

(1)

Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.

(2)

Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.

(3)

§ 241 Abs. 2 gilt entsprechend.

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