StPO · Verfahrensrecht § 255 Protokollierung der Verlesung Stand 2026-06-25 · aus StPO In den Fällen der §§ 253 und254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 254 · Verlesung eines richterlichen Protokolls Weiter§ 255a · Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenv