KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 268c

Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

Stand 2026-06-25 · aus StPO

Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten in den Fällen des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches über den Beginn der Verbotsfrist. Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.

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