KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 293

Aufhebung der Beschlagnahme

Stand 2026-06-25 · aus StPO

(1)

Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.

(2)

Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.

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