StPO · Verfahrensrecht
§ 296
Rechtsmittelberechtigte
(1)
Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2)
Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.