KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 303

Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme

Stand 2026-06-25 · aus StPO

Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.

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