StPO · Verfahrensrecht § 312 Zulässigkeit Stand 2026-06-25 · aus StPO Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 311a · Nachträgliche Anhörung des Gegners Weiter§ 313 · Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen