KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 336

Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen

Stand 2026-06-25 · aus StPO

Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

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