KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 351

Gang der Revisionshauptverhandlung

Stand 2026-06-25 · aus StPO

(1)

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.

(2)

Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

Amtliche Quelle ↗