StPO · Verfahrensrecht § 356 Urteilsverkündung Stand 2026-06-25 · aus StPO Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 355 · Verweisung an das zuständige Gericht Weiter§ 356a · Verletzung des Anspruchs auf rechtliches