KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 364a

Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

Stand 2026-06-25 · aus StPO

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

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