KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 381

Erhebung der Privatklage

Stand 2026-06-25 · aus StPO

Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.

Amtliche Quelle ↗