StPO · Verfahrensrecht § 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten Stand 2026-06-25 · aus StPO § 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 406k · Weitere Informationen Weiter§ 407 · Zulässigkeit