StPO · Verfahrensrecht § 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung Stand 2026-06-25 · aus StPO § 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 411 · Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin Weiter§ 413 · Zulässigkeit