KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 422

Abtrennung der Einziehung

Stand 2026-06-25 · aus StPO

Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.

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