KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 432

Einziehung durch Strafbefehl

Stand 2026-06-25 · aus StPO

(1)

Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.

(2)

Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.

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