StPO · Verfahrensrecht § 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen Stand 2026-06-25 · aus StPO Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis436 der Einziehung gleich. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 438 · Nebenbetroffene am Strafverfahren Weiter§§ 440 bis 442 · (weggefallen)