StPO · Verfahrensrecht § 486 Gemeinsame Dateisysteme Stand 2026-06-25 · aus StPO Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 485 · Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgang Weiter§ 487 · Übermittlung gespeicherter Daten; Auskun