StPO · Verfahrensrecht § 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes Stand 2026-06-25 · aus StPO Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52,53 und55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 55 · Auskunftsverweigerungsrecht Weiter§ 57 · Belehrung