StPO · Verfahrensrecht
§ 65
Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
(1)
Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
(2)
Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
(3)
§ 64 Abs. 3 gilt entsprechend.