KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 65

Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

Stand 2026-06-25 · aus StPO

(1)

Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.

(2)

Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

(3)

§ 64 Abs. 3 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle ↗