KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 80a

Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren

Stand 2026-06-25 · aus StPO

Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

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