KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 81d

Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts

Stand 2026-06-25 · aus StPO

(1)

Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen.

(2)

Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Untersuchung einwilligt.

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