KanonDeutsche Gesetze

VwGO · Verfahrensrecht

§ 112

Stand 2026-06-25 · aus VwGO

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

Amtliche Quelle ↗