VwGO · Verfahrensrecht § 141 Stand 2026-06-25 · aus VwGO Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a,130a und130b finden keine Anwendung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 140 Weiter§ 142