KanonDeutsche Gesetze

VwGO · Verfahrensrecht

§ 141

Stand 2026-06-25 · aus VwGO

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a,130a und130b finden keine Anwendung.

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