KanonDeutsche Gesetze

VwGO · Verfahrensrecht

§ 151

Stand 2026-06-25 · aus VwGO

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis149 gelten entsprechend.

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