KanonDeutsche Gesetze

VwGO · Verfahrensrecht

§ 176

Stand 2026-06-25 · aus VwGO

Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

1.

zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder

2.

ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.

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