VwGO · Verfahrensrecht § 34 Stand 2026-06-25 · aus VwGO §§ 19 bis33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 33 Weiter§ 35