KanonDeutsche Gesetze

VwGO · Verfahrensrecht

§ 34

Stand 2026-06-25 · aus VwGO

§§ 19 bis33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.

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