KanonDeutsche Gesetze

VwGO · Verfahrensrecht

§ 38

Stand 2026-06-25 · aus VwGO

(1)

Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

(2)

Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.

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