VwGO · Verfahrensrecht § 64 Stand 2026-06-25 · aus VwGO Die Vorschriften der §§ 59 bis63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 63 Weiter§ 65