VwGO · Verfahrensrecht § 98 Stand 2026-06-25 · aus VwGO Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis444 und450 bis494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 97 Weiter§ 99