ZPO · Verfahrensrecht § 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit Stand 2026-06-25 · aus ZPO Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1025 · Anwendungsbereich Weiter§ 1027 · Verlust des Rügerechts