KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 1065

Rechtsmittel

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2)

Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707,717 sind entsprechend anzuwenden.

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