KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 1085

Einstellung der Zwangsvollstreckung

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.

Amtliche Quelle ↗