KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 1135

Umfang der Erprobung

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches.

(2)

§ 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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