KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 129

Vorbereitende Schriftsätze

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.

(2)

In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.

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