KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 146

Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.

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